DS50PVS-1000G/51
- Typ 2 Überspannungsschutz für Photovoltaik
- Ableitfähigkeit pro Pol: In= 15 kA; Imax= 40 kA
- Gesamtableitstoßstrom: ITOTAL = 60 kA
- Sichere Trennvorrichtung
- Keine Alterung durch Leckstrom bei 800 V und 1000 V Varianten
- Keine Beschädigung bei Isolationsfehlern
- Steckbares Schutzmodul
- Fernsignalisierung
- Erfüllt die Normen IEC 61643-11, EN 61643-11, EN 50539-11 und UTE C 61-740-51
- In Übereinstimmung mit UTE C 15-712-1 2010, EN 50539-12, VDE V 0675-39-12 und VDE 0185-305 Beiblatt 5
SPD Typ 2
Anwendung z.B. 230/400 Photovoltaik 1000 Vdc
Nennspannung PV-DC Uocstc 1000 Vdc
Höchste Dauerspannung PV-DC Ucpv 1200 Vdc
Schutzleiterstrom -Leckstrom (CM) bei Uc Ipe Keiner
PV Betriebsstrom -Leckstrom (DM) bei Ucpv Icpv < 0.1 mA
Folgestrom, Kurzschlußstrom nach dem Ableitvorgang If Keiner
Nennableitstoßstrom (8/20) µs /Pol 15 Impulse mit In (8/20) µs In 15 kA max.
Ableitstoßstrom max. Ableitfähigkeit 8/20 µs pro Pol Imax 40 kA
max. Gesamtableitstoßstrom (8/20)µs Gesamtableitstoßstrom mit 1 x (8/20)µs Imax Total 60 kA
Kurzschlussfestigkeit (nach UTE-Norm) Iscpv 15 000 A
Anschlusspfade +/-/PE
Schutzmodus Schutzmodi- common und/oder differential CM / DM
Schutzpegel +/- @ In (8/20µs) Up 4.6 kV
Schutzpegel +/PE (-/PE) @ In (8/20µs) Up 2.6 kV
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Versandgewicht:
0,496 kg
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Inhalt:
1 Stück
Mehrwertsteuer für Photovoltaikprodukte
Der Preis ist inklusive 0% Mehrwertsteuer („Nullsteuersatz“). Der Nullsteuersatz kann gemäß §12 Abs. 3 UstG für diese Komponente angewendet werden, sofern weitere Voraussetzungen* erfüllt sind.
Der Käufer bestätigt mit dem Kauf, dass die Voraussetzungen* gemäß §12 Abs. 3 UstG erfüllt sind.
*Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes sind:
Der Käufer (Rechnungsanschrift) ist der Anlagenbetreiber. Der gewerbliche Wiederverkauf ist ausgeschlossen.
Die Komponente wird für eine Photovoltaikanlage eines Wohngebäudes verwendet, oder für eine stationäre Batteriespeicheranlagen verwendet, welche den Strom einer Photovoltaikanlage eines Wohngebäudes speichert.
Als Wohngebäude zählen Wohnhäuser, Wohnungen, Wohnanlagen aller Art, sowie unter anderem auch Gebäude von Freizeitgeländen oder Kleingartenanlagen. Ein Wohnmobil oder Wohnschiff, welche hauptsächlich nicht bewegt werden (Dauerstillstand auf Campingplatz bzw. an Hafenliegeplatz) zählen ebenfalls dazu.
Darüber hinaus zählen alle öffentlichen Gebäude und Gebäude des Gemeinwohls hinzu. Genauer alle Gebäude, welche Dienstleistungen oder Umsätze erbringen, die unter § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25, 27 und 29 oder § 12 Abs. 2 Nr. 8 UstG berücksichtigt werden.
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